Der auf Ersatz des unfallbedingten immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) gerichtete Klageantrag zu 1, der auf Ersatz des unfallbedingten materiellen Schadens in Form des Verdienstausfalls gerichtete Klageantrag zu 2 und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3 sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt.
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