Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.322,40 Euro festgesetzt.
I.
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