Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 1993 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 77.000 DM (i.W. siebenundsiebzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1989 ... ...-straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Verpflichtung der Beklagten zu 2) beschränkt sich auf die Höchstbeträge nach § 12 StVG, diejenige der Beklagten zu 3) auf die Versicherungssumme des mit der Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
1. a) b) c) 2. a) (1) (2) (3) b) (1) (2) c) (1) (2) d) (1) (2) 1. a) b) c) 2. a) (1) (2) (3) b) (1) (2) c) (1) (2) d) (1) (2)
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