Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.05.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und sämtliche derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem streitgegenständlichen Vorfall künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und zwar unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 1/3.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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