Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.03.2022, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind Eheleute, der Kläger zu 3) ihr gemeinsamer Sohn.
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.
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