Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten für zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klage ist abzuweisen.
1.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Auszahlung der Risikolebensversicherung an die vom Erblasser bestimmte Bezugsberechtigte zu.
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