I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2020 - Az.:
II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ....2018, gegen ... Uhr, in der Ortschaft X. ereignete.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet aus.
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