Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 30.09.2021 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem zwischen dem von seinem Vater vertretenen Kläger und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom ... noch aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB zustehen.
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