Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung ihres Pkw gegen die beklagte Landeshauptstadt nicht zu, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die der Beklagten vorzuwerfen wäre, nicht feststellbar ist.
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