Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die klagende Versicherung nimmt den Beklagten nach Regulierung eines Brandschadens aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch mit dem Vorwurf, er habe den Brand fahrlässig verursacht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § Abs. Nr. auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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