Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Sie hat lediglich in Höhe von 1.000 DM Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, aus positiver Verletzung des Mietvertrages vom 11. April 1990 sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 13.490,80 DM für das infolge Unfalls beschädigte Mietfahrzeug zu leisten. Die Berufung des Beklagten führt lediglich zu einer Herabsetzung dieser Schadensersatzforderung in Höhe von 1. 000 DM.
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