OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2023
13 U 53/23
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 63 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 268/21

Schadensersatz wegen unterlassener Beratung im Zusammenhang mit der Beendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verletzung von Aufklärungspflichten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 13 U 53/23

DRsp Nr. 2024/7112

Schadensersatz wegen unterlassener Beratung im Zusammenhang mit der Beendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verletzung von Aufklärungspflichten

1. Den Versicherungsmakler treffen Beratungspflichten bei einer vom Versicherungsnehmer gewünschten Änderung des Versicherungsvertrags. 2. Der Versicherungsmakler haftet auf der Grundlage seines Vertrages für Pflichtverletzungen auch nach Vertragsabschluss, soweit ihm bei der Überprüfung des Versicherungsschutzes oder der sonstigen Verwaltung des Versicherungsvertrages Fehler unterlaufen sind. 3. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers, trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet-

Die Revision wird nicht zugelassen.