OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2020
7 U 59/18
Normen:
BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/17

Schadensersatz wegen Erstattung eines unrichtigen medizinischen GutachtensBeruhen einer Entscheidung auf einem GutachtenKein Anspruchsausschluss wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 59/18

DRsp Nr. 2020/16103

Schadensersatz wegen Erstattung eines unrichtigen medizinischen Gutachtens Beruhen einer Entscheidung auf einem Gutachten Kein Anspruchsausschluss wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

1. Auch wenn in der Berufungsinstanz die Berufung nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen wird, beruht das durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene landgerichtliche Urteil auf dem (angeblich) fehlerhaften Gutachten.2. Ein Anspruch ist in dieser Situation nicht wegen einer fehlenden Rechtswegerschöpfung gem. § 839 a Abs. 2 BGB i.V. mit § 839 BGB ausgeschlossen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Normenkette:

BGB § 839;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als gerichtlich in einem Vorprozess bestelltem Gutachter Schadensersatz wegen Erstattung eines unrichtigen medizinischen Gutachtens.

1. 2.