Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als gerichtlich in einem Vorprozess bestelltem Gutachter Schadensersatz wegen Erstattung eines unrichtigen medizinischen Gutachtens.
1. 2.
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