Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.510,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung von 9.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in einem Zugewinnausgleichsverfahren in Anspruch.
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