I. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO wird - in gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 -
1. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren
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