Auf die Berufung des Klägers vom 16.11.2020 wird unter Abänderung der Nr. 1 des Endurteils des LG München II vom 12.10.2020 (Az.
Auf die Berufung des Klägers als Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten vom 12.11.2020 wird das Endurteil des LG München II vom 12.10.2020 (Az.
Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Widerklägerin sämtlichen materiellen Schaden zu 75 % und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Widerklägerin von 25 % aus dem streitgegegenständlichen Unfallereignis vom Samstag den 27.08.2016 um 19:05 Uhr auf der Bundesstraße 13, Abschnitt 3030 - km 6.330, Landkreis T. - W., ...L., zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
III. IV. V.
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