LG Stuttgart - Urteil vom 26.01.2005
14 O 542/01
Normen:
BGB § 242, § 249, § 252, § 284 Abs. 1, § 288, § 291, § 823 Abs. 1, § 843, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2007, 467

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Vermehrte Bedürfnisse, Steuerschaden

LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 14 O 542/01

DRsp Nr. 2009/8052

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Vermehrte Bedürfnisse, Steuerschaden

230000 DM [115000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: ein Schädel-Hirntrauma mit cortikalen Läsionen, eine Thoraxcontusion mit Hämatothorax beidseitig und Hautemphysem, eine Splenektomie bei zweiseitiger Milzruptur, eine Verbrauchskoagulopathie, eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Scapulafraktur rechts, ein thorakles Aortenaneurysma, eine Anosmie und infolge von Bluttransfusionen eine chronische Hepatitis C.