Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.
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