BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Heidenheim, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 1 C 325/87
DRsp Nr. 2007/21830
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Kompressionsfraktur des 4. Lendenwirbelkörpers und einer Vorderkantenabsprengung am 5. Lendenwirbelkörper sowie zahlreichen Prellungen mit einer MdE von 100 % für 90 Tage, von 20 % für 270 Tage und von 10 % auf Dauer.28 Tage stationäre Behandlung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;