LG München I - Urteil vom 09.05.1986 19 O 20756/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG München I, Urteil vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 19 O 20756/94
DRsp Nr. 2007/21775
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: 1967 erlittenes Schädelhirntrauma, das nunmehr im Sinne einer richtungsweisen Verschlimmerung eines bereits bestehenden Zustands zu wiederkehrenden epileptischen Anfällen und zur Erblindung führte (MdE 100 % auf Dauer).
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;