BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 06.10.1998
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Augsburg, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 4 S 4743/98
DRsp Nr. 2007/21693
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
1.»Grundsätzlich obliegt dem Geschädigten der volle Beweis dafür, dass die von ihm geklagten gesundheitlichen Beschwerden durch das gegenständliche Unfallereignis verursacht wurden. 2. Das von Teilen der Rechtsmedizin aufgestellte Dogma, unterhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von Delta v = 13 - 15 km/h sei praktisch jede Halswirbelverletzung mit Sicherheit auszuschließen entspricht nicht mehr dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft. 3. Der rechtsmedizinischen Schule Heidelberg folgend geht die Kammer davon aus, dass es zwar eine wahrscheinliche Harmlosigkeitsgrenze Delta v = 10 km/h gibt, unterhalb der es im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt. Im Einzelfall kann es jedoch auch bei deutlich geringeren Geschwindigkeitsänderungen zu Halswirbelverletzungen kommen. 4. Für die Frage des Kausalitätsnachweises zwischen Unfallgeschehen und Verletzungsfolgen ist in jedem Einzelfall auf die Erfahrungswerte klinischer Verläufe, die erhobenen und erfassten Befunde der behandelnden Ärzte und die Kenntnis des einwirkenden Unfallgeschehens abzustellen.
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