OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.06.1992 3 U 147/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/110
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 3 U 147/91
DRsp Nr. 2007/17239
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für 42jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Schürfwunden, Prellungen, leichtem Unfallschock, 6 cm lange Rißwunde über dem linken Außenknöchel mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk.16 Tage stationäre Behandlung mit Ruhigstellung des Beines mit Unterschenkelliegegips. Zeitweilig Unterarmggehstützen, längere Zeit schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, langwieriger Heilungsverlauf. Mehrere Wochen tägliche Reizstrombehandlung. Über 1/2 Jahr zumindest nur teilweise arbeitsfähig.
Normenkette:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
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