LG Münster - Urteil vom 11.02.1993
11 O 357/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/194

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 11 O 357/92

DRsp Nr. 2007/17190

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 46jährige Arbeiterin aus Verkehrsunfall (Mofa-Fahrerin) wegen Hüftpfannenbruch links, Oberschenkelstückbruch links mit Verschiebung, Unterschenkelbruch links mit Verschiebung. Platzwunde am linken Knie, Wadenbeinköpfchenbruch links und Peroneusschaden links mit einer MdE von 100 % für mehr als 540 Tage und 40 % auf Dauer.131 Tage stationäre Behandlung mit operativer Verriegelungsnagel-Osteosynthese des linken Oberschenkelknochens. Nach dieser Operation kam es zu einer schweren pulmonalen Komplikation mit ARDS mit Verdacht auf Fettembolie mit Verbringung auf die Intensivstation und Intubation und Beatmung über mehrere Tage. Linksseitige Bronchopneumonie. Ein weiterer 11tägiger stationärer Aufenthalt zur Entfernung von Platten und Schrauben am linken Unterschenkel folgte. Ein dritter stationärer Aufenthalt zur Entfernung des Marknagels im Oberschenkel steht noch aus.