LG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.1992 2/4 O 391/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/148
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 2/4 O 391/91
DRsp Nr. 2007/17141
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftiger immaterieller Schäden (immaterieller Vorbehalt) für Kraftfahrzeugführer (Rechtsanwalt) aus Verkehrsunfall wegen Abquetschung von 4 Fingern der linken Hand. Der Abquetschen und der Verlust geschah bei vollem Bewußtsein. Der Geschädigte war im verunfallten Wagen festgeklemmt. Es lief Benzin aus, der Geschädigte lebte für Minuten in der Angst, das Benzin könne sich entzünden. Eine halbe Stunde hat der Geschädigte am Unfallort verbracht, bis er in eine Klinik transportiert wurde.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/148
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