Der Kläger hat von der Beklagten Schmerzensgeld wegen der Verletzungen verlangt, die er bei einem Verkehrsunfall am 29.5.1980 auf der B 41 zwischen O. und N. erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Sie hat bisher auf das Schmerzensgeld 20.000 DM gezahlt.
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