OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.01.1994 3 U 165/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2021/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 3 U 165/92
DRsp Nr. 2007/17112
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für einen 5-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall bei Schädelhirntrauma III. Grades, stumpfem Thoraxtrauma beidseits, Femurschaftfraktur links, Weichteilverletzungen im Bereich des linken Ellenbogens, motorische Aphasie und eine Ataxie rechts 237 Tage stationäre Behandlung, davon 25 Tage im Koma.Leichte Halbseitenlähmung rechts, rechtsbetonte Koordinationsstörung; Spitzfuß rechts mit leichter Beinverkürzung rechts; Sprachstörung mit verlangsamter Sprechfähigkeit; cerebraler Krampfanfälle; mentale Retardierung als Dauerschaden. Besuch einer Sonderschule.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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