Der Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser bei einem Unfall am 12.4.1990 auf der Bundesautobahn A 6 in Höhe des Autobahnkreuzes Landstuhl erlitten hat. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte am Steuer seines Pkw, in dem der Kläger sich als Beifahrer befand, einschlief, sein Fahrzeug dadurch ins Schleudern geriet und sich überschlug. Bei dem Unfall erlitt der seinerzeit 50-jährige Kläger eine Schädelprellung, eine Distorsion und Quetschung des Sprunggelenkes links, eine Toraxprellung, eine Platzwunde an der Stirn und verschiedene Schürfungen. Der Kläger war vom 12.4. bis zum 27.4.1990 in stationärer Behandlung.
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