Hinsichtlich des Tatbestands wird auf das angefochtene Urteil, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11.1994 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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