LG Osnabrück - Urteil vom 19.03.1996
3 O 192/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 3 O 192/95

DRsp Nr. 2007/17103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

45000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall wegen Sprunggelenksfraktur mit Sudeckscher Dystrophie und Sekundärarthrose mit einer MdE von 100 % für 540 Tage und 30 % auf Dauer.74 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte).Als Dauerfolgen des Unfalls bestehen beim Geschädigten eine Bewegungseinschränkung im rechten oberen und im rechten unteren Sprunggelenk, eine Beeinträchtigung des Gangbildes, Ruhe- und Belastungsschmerz im Sprunggelenk sowie eine Gefühlsstörung am rechten Fußrücken auf einer Fläche von 5 x 7 cm. Die abstrakte, dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist mit 30 % zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: