Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit wird von einer erneuten Darstellung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Zwischenzeitlich, am 3.7.1996 zahlte die Beklagte zu 1) an den Kläger auf die Klageforderung weitere 10.054,44 DM nebst 651,20 DM Zinsen.
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