Die Berufung, mit der der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld verlangt, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger über den bereits von der Beklagten geleisteten Kapitalbetrag in Höhe von 30.000 DM hinaus gemäß §§ 823, 847 BGB keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld hat.
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