OLG Braunschweig - Urteil vom 24.11.1994 2 U 149/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 2 U 149/94
DRsp Nr. 2007/17060
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus einem Verkehrsunfall nach perforierender Unterlippenplatzwunde, Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes, mehreren Prellmarken und Hämatomen und erstgradigem Schädel-Hirntrauma.11 Tage stationäre Behandlung.Achtwöchige starke Einschränkung der Gehfähigkeit mit nachfolgend langsam abklingenden Beschwerden und ambulanten Behandlungen. Verblieben sind eine sichtbare Narbenbildung im Bereich der Lippen, die zu einer erheblichen Reizanfälligkeit führt, sowie ein belastungsbedingtes Anschwellen des Fußgelenkes, das zu Schmerzen und einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Gelenkes führt.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
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