BGH - Urteil vom 04.06.1996
VI ZR 227/94
Normen:
BGB § 249 § 252 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1996, 141
NJWE-VHR 1996, 141
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 317/76
OLG Hamm, vom 30.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 22/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen VI ZR 227/94

DRsp Nr. 2007/17023

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Schwerste Unfallfolgen rechtfertigen die Zuerkennung von Pflegekosten.2. Bei der Bemessung des Verdienstausfallerstattungsanspruchs ist das zu erwartende fiktive Bruttoeinkommen zugrundezulegen, wobei das im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erzielte Arbeitsentgelt (vorübergehend) abzuziehen ist.3. 200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld bei Schädelhirntrauma 3. Grades nach offenem Schädelbasisbruch mit Impression rechts temporal, Schienbeinfraktur; Wachstumsfugenschädigung an der rechten äußeren Oberschenkelrolle mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Dreiwöchiges Koma. Umfangreiche stationäre Behandlung mit drei Operationen, darunter vollständige Entfernung der rechten Hälfte der Schädeldecke und deren Ersetzung.Wesensänderung mit verminderter Leistungsfähigkeit; psychomotorische Verlangsamung, Sehnervenschwund mit leichter Sehschärfeneinschränkung und erheblichen Gesichtsfeldausfällen mit zunehmender Tendenz, Beinverkürzung rechts um 2 cm als Dauerschaden. Die Geschädigte war zum Urteilszeitpunkt knapp 30 Jahre alt.

Normenkette:

BGB § 249 § 252 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: