Der Kläger verlangt von den Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 DM.
Der Beklagte zu 2. verursachte am 22.11.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Die Parteien befuhren die L 3137 zwischen L. und R. in entgegengesetzten Richtungen. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve kam der Beklagte zu 2. infolge unangepasster Geschwindigkeit nach links über die Mittellinie auf die Fahrbahn des Klägers und prallte frontal auf dessen Fahrzeug, das nach links in den Straßengraben geschleudert wurde.
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