Aufgrund der ärztlichen Atteste vom 21.1.1994 (Bl. 18) und vom 17. Februar 1994 (Bl. 19) sind folgende Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen in der Person des Klägers erwiesen:
Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 4.11.1993 eine Schleuderverletzung der Halswirbelsäule mit Wurzelreizung C 8, außerdem eine rechtsseitige Kopfplatzwunde, Schmerzen im rechten Schulter-Arm-Bereich und Taubheitsgefühl am rechten Arm und an den Fingern der rechten Hand. Er befand sich deshalb in ambulanter ärztlicher Behandlung zumindest bis 25.11.1993. An diesem Tage hat der Arzt ... bei einer Kontrolluntersuchung noch leichte Nacken-Hinterkopfschmerzen festgestellt. Die übrigen Störungen waren beseitigt. Eine weitere Behandlung war nicht mehr erforderlich.
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