(abgekürzt und ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit zutreffenden Gründen, die der Senat teilt und die durch das Berufungsvorbringen der Kläger nicht entkräftet werden, hat das Schiffahrtsgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zuerkannt.
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