OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.01.2000
U 5/99 BSch
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 192
VRS 98, 262
VRS 98, 262
Vorinstanzen:
AG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 374/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schiffsunfall, alsbaldiger Unfalltod

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen U 5/99 BSch

DRsp Nr. 2000/8855

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schiffsunfall, alsbaldiger Unfalltod

1. »Kein Schmerzensgeld bei alsbald eintretendem Unfalltod«2. Ein Schmerzensgeldanspruch ist auch dann zu verneinen, wenn jemand infolge einer Kollision eines Motorbootes von Bord gegen einen Dalben geschleudert und verletzt wird und bei Eintritt ins Wasser einen sogenannten Badetod (plötzliches Herzkreislaufversagen) erleidet, da die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich machen würde.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt und ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit zutreffenden Gründen, die der Senat teilt und die durch das Berufungsvorbringen der Kläger nicht entkräftet werden, hat das Schiffahrtsgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zuerkannt.