AG Augsburg - Urteil vom 12.01.1989
8 C 4283/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1595
ZfS 1989, 121
zfs 1989, 121

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Augsburg, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen 8 C 4283/88

DRsp Nr. 1996/2596

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung; Platzwunde an der rechten Schläfe mit kaum wahrnehmbarer Narbenbildung mit einer MdE von 100 % für 18 Tage.Zeitweilig diffuse Kopfschmerzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1595
ZfS 1989, 121
zfs 1989, 121