BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1583
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Aachen, Urteil vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 11 C 63/86
DRsp Nr. 1996/2580
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Auffahrunfall) für eine Schädelprellung im Bereich der linken Schläfe und Kopfschmerzen vorwiegend im linken Stirnbereich.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;