LG Bielefeld - Urteil vom 10.01.1986
6 O 339/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/974

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 10.01.1986 - Aktenzeichen 6 O 339/84

DRsp Nr. 1996/1720

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für ein 11-jähriges Kind wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Gehirnerschütterung mit schwerer Schädelprellung, ausgedehnte Gesichts- und Halsschnittwunden, eine Prellung am linken Unterschenkel sowie einen Unfallschock.142 Tage stationäre Behandlung, sechs, teilweise auch kosmetische Operationen.Verbleibende Narben im Gesichts- und Halsbereich. 6 operative Eingriffe. Nach 3 1/2 Jahren erneute kosmetische Operation; posttraumatisches Epilepsieleiden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/974