BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/741
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 93/81
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.1987 - Aktenzeichen 3 U 20/85
DRsp Nr. 1996/1425
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld für ein 5-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma II. Grades mit Lebensgefahr.Tiefe Bewußtlosigkeit; ein Monat lang intensivstationäre Behandlung mit 18 Tagen maschineller Beatmung. Nicht rückbildungsfähiger cerebraler Dauerschaden in Form einer eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit; 30 % Leistungsminderung. Schielstellung der Augen, auch mit 2facher Operation keine vollständige Korrektur möglich.Schmerzensgeld wurde erhöht aufgrund unangemessener Regulierungsverzögerung der Beklagten.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
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