1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1981 abgeändert.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an die Kläger 643,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6.November 1978 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung- der Beklagten zurückgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.
5. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen:
a) von den Kosten der Beklagten:
aa) die Klägerin zu 1): 3/10,
bb) der Kläger zu 2): 3/5,
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