KG - Urteil vom 19.02.1987
12 U 5137/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/68
VerkMitt 1987, Nr. 91
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 371/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 19.02.1987 - Aktenzeichen 12 U 5137/86

DRsp Nr. 1996/576

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld wegen Verkehrsunfall für eine 17-jährige Friseuse (Auszubildende) bei Schädelhirntrauma 1. bis 2. Grades, Schädelkalottenfraktur links parietal, ausgedehnte Kopfplatzwunden mit zerfetzten Wundrändern, multiple Schürfwunden und Prellungen an der linken Schulter, dem linken Knie und an beiden Händen; Bewegungsschmerz in beiden Knien durch narbige Faltenbildung an der medialen Gelenkskapsel subpatellar mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und 50 % für 60 Tage.12 Tage stationäre, anschließend ambulante Behandlung.Zwar hatte sich die Geschädigte nicht angeschnallt, weil der Sicherheitsgurt auf der Beifahrerseite defekt war; dies führte allerdings nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldes, da die Geschädigte infolge der Eigenart des Unfalls durch den Sicherheitsgurt möglicherweise andere, mindestens gleichschwere Verletzungen erlitten hätte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 371/84
Fundstellen
DfS Nr. 1993/68
VerkMitt 1987, Nr. 91