AG Stuttgart-Canstatt - Urteil vom 16.09.1986 1 C 1739/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 16.09.1986 - Aktenzeichen 1 C 1739/86
DRsp Nr. 2007/21855
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/5 aus Betriebsgefahr wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: HWS-Schleudertrauma mit Verspannung der Nackenmuskulatur, Druckschmerz und endgradig schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.
Normenkette:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;