BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 9 § 18 ; StVO § 25 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 141 § 538 Abs. 1 Nr. 3, 3 540 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 568
NZV 2000, 468
OLGReport-Hamm 2000, 316
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 666/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %, Kreuzung eines Rad- und Fußgängerweges mit einer untergeordneten Querstraße
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 27 U 29/00
DRsp Nr. 2000/7075
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %, Kreuzung eines Rad- und Fußgängerweges mit einer untergeordneten Querstraße
1. »Endet ein ausgewiesener kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße, so dass Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise ihre Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen können, sondern in der untergeordneten Querstraße deren Fahrbahn kreuzen müssen, ist das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straße nach § 25 Abs. 3StVO zu beachten.«2. Ereignet sich bei der Überquerung des Einmündungsbereichs eine Kollision zwischen dem Radfahrer und einem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug, ist dem Radfahrer ein Eigenverschuldensanteil von 2/3 zuzurechnen.3. 2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann (Radfahrer) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Distorsion der HWS II. Grades, Claviculafraktur links, Kopfplatzwunde mit einer MdE von 100 % für 39 Tage und von 50 % für 12 Tage.
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