I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1987 abgeändert:
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.12.1986 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 24.12.1983 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen ist.
IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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