Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 9 U 189/91
DRsp Nr. 1994/11305
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
1. Bei unfallbedingten Pkw-Fahrten sind bei einem Ford-Escort pro km 0,465 DM zu berechnen.2. Wenn ein Verletzter Hausarbeit nicht durch eine Haushälterin, sondern durch seine Lebensgefährtin erledigen läßt, kann diesem dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen.3. 46000 DM [23000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Bundeswehrangehörigen aus Verkehrsunfall für Amputation des linken Unterschenkels ca. 13 cm unter dem Knie.120 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen.
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