Der am 13. Februar 1984 im Städtischen Krankenhaus Bad T. geborene Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), sowie sein Vater, der Kläger zu 3), haben die beklagten Ärzte auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die auf einer zu spät erkannten Hyperbilirubinämie infolge Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Kind beruhen.
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