Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 27.09.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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