I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal aufgehoben.
2. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einen 100 %-igen Ersatz aller ihm durch den Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2016 entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.718,26 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. März 2017 zu zahlen. Die Klage wird hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten fiktiven Instandsetzungskosten abgewiesen.
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