Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) vom 29.01.2021 und die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) vom 04.02.2021 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 12.01.2021 (Az.:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 160,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2017 zu zahlen.
II.Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 3) einen Betrag von 2.670,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.
III.Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten zu 3) von außergerichtlichen, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 405,60 € freizustellen.
IV.Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden jeweils zurückgewiesen.
2. 3. 4.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|